Hauptinhalt

Beteiligungen des Freistaates

Der Freistaat Sachsen kann sich in begründeten Fällen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen. Der Gesetzgeber verlangt in § 65 Sächsische Haushaltsordnung u.a. das Vorliegen eines konkreten staatlichen Interesses. Dieses liegt insbesondere dann vor, wenn bestimmte Leistungen bedeutsam für die Förderung des Gemeinwohls im Freistaat Sachsen sind.

Die Beteiligungsverwaltung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen nimmt die Anteilseignerrechte des Freistaates Sachsen an seinen Beteiligungsunternehmen des privaten Rechts, wie zum Beispiel der Mitteldeutschen Flughafen AG mit den Flughäfen in Dresden und Leipzig/Halle wahr. Außerdem betreut sie aufgrund des besonderen Bezugs zum Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen folgende Anstalten des öffentlichen Rechts: Sächsische Aufbaubank – Förderbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau und GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder.

Weitere Informationen zur Beteiligungsverwaltung sowie zu den einzelnen Unternehmen im betreffenden Berichtsjahr finden Sie durch Auswahl in der linken Menüspalte.

zurück zum Seitenanfang