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Bürgschaften des Freistaates Sachsen

Der Freistaat Sachsen unterstützt mit Bürgschaften für Bankkredite und Garantien für Kapitalbeteiligungen die Wirtschaft, die freien Berufe und die Land- und Forstwirtschaft. Er begleitet Erfolg versprechende Vorhaben gerade dann, wenn die banküblichen Sicherheiten und das notwendige Eigenkapital für eine Fremdfinanzierung fehlen.

Der Freistaat übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das Haushaltsgesetz Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegen. Die Voraussetzungen, unter denen Bürgschaften übernommen werden können, ergeben sich im Wesentlichen aus den Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen und den Bürgschaftsrichtlinien für die Bund-/Länderprogramme.

Im Freistaat unterscheiden sich die Bürgschaftsprogramme nach Programmen, bei denen Bund und Freistaat parallel bürgen, und jenen, bei welchen der Freistaat alleine bürgt.
Grundsätzlich gilt das Subsidiaritätsprinzip, d. h. eine parallele Bundes-/Landesbürgschaft hat Vorrang vor einer reinen Landesbürgschaft.

Eine Bürgschaft muss im Regelfall über ein Kreditinstitut (die Hausbank) beantragt werden. Die Bank leitet den Antrag - je nach Höhe des gewünschten Bürgschaftsbetrages - an den entsprechenden Bürgschaftsmandatar weiter.

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