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Besoldung

Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil der durch das Beamtenrecht seitens des Dienstherrn zu sichernden amtsangemessenen Alimentation der Beamten und Richter; sie dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts während des aktiven Dienstes. Anders als bei Tarifbeschäftigten ist Besoldung kein unmittelbares Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern die Gegenleistung des Dienstherrn im gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis für die während des gesamten Lebens erbrachte Dienstleistung.

Rechtsgrundlagen

Die Besoldung wird nicht durch Vertrag vereinbart, sondern durch das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) geregelt, welches für alle Besoldungsempfänger des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Landkreise sowie der anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt. Das Sächsische Besoldungsgesetz wird ergänzt durch Rechtsverordnungen, z. B. die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (SächsEMAVO) und die Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung (SächsLKZVO).

Verantwortlichkeiten

Das Finanzministerium ist zuständig für die Grundsatzangelegenheiten des Besoldungsrechts. Es bereitet die Gesetz- und Verordnungsentwürfe vor und gibt Weisungen und Hinweise für den Vollzug der Vorschriften. Die Berechnung und Auszahlung der Besoldung der Staatsbeamten erfolgt durch das  Landesamt für Steuern und Finanzen. Über den dortigen Internetauftritt sind aktuelle Informationen, z. B. die Besoldungstabellen für Beamte, abrufbar.

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