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Informationen für Arbeitnehmer

Öffentlicher Dienst - Arbeitnehmer

Neben der Gruppe der Beamten wird ein Großteil der im öffentlichen Dienst des Freistaates Sachsen insgesamt wahrzunehmenden Aufgaben von Arbeitnehmern erfüllt. Die Arbeitnehmer sind entsprechend ihrem Ausbildungsabschluss sowie ihrer Berufserfahrung in vielseitigen Aufgabenbereichen der Landesverwaltung eingesetzt, wie beispielsweise im allgemeinen Verwaltungsdienst, der Datenverarbeitung, dem technischen oder medizinischen Dienst. Die Arbeitsverhältnisse werden durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet, aus denen sich sowohl für den Freistaat Sachsen als Arbeitgeber als auch für den einzelnen Arbeitnehmer eine Vielzahl gegenseitiger Rechte und Pflichten ergeben. Diese werden überwiegend durch gesetzliche Vorschriften und tarifvertragliche Regelungen bestimmt.

Rechtsgrundlagen

Die maßgebliche tarifrechtliche Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer im Landesdienst bildet in erster Linie der »Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)«. 

Weitere Informationen hierzu bietet das Landesamt für Steuern und Finanzen.

Zuständigkeiten

Das Finanzministerium ist zuständig für das die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Auszubildenden der Landesverwaltung prägende Arbeits- und Tarifrecht und übt daher eine gewisse zentrale Arbeitgeberfunktion aus. Zudem wird der Freistaat Sachsen als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder durch das Finanzministerium vertreten, das unter Wahrung der Landesinteressen an der Ausgestaltung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst mitwirkt.

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