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Kommunalinvestitions­förderungsgesetz

Am 30. Juni 2015 ist das Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz) in Kraft getreten, in dessen Rahmen der Bund den Ländern Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro zur Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 gewährt.

Die Einzelheiten zur Durchführung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Diese Verwaltungsvereinbarung trat am 20. August 2015 in Kraft.

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanz­ausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 wurde das Kommunalinvestitionsförderungs­gesetz geändert und um ein Kapitel 2 erweitert. Danach stellt der Bund den Ländern in den Jahren 2017 bis 2022 zusätzlich weitere 3,5 Milliarden Euro für Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur in finanzschwachen Kommunen zur Verfügung.

Die Einzelheiten zur Durchführung von Kapitel 2 des Kommunalinvestitions­förderungsgesetzes sind in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift geregelt. Diese ist nach der Unterzeichnung durch den Bund und die Länder am 20. Oktober 2017 in Kraft getreten.

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